§ 2 ZPO
Erster Titel. Processfähigkeit.
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-08-01