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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 2a ZPO

Erster Titel. Processfähigkeit.

In KraftAmtlicher Text

Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Juli 2018 bei Gericht eingebracht wurde (vgl. Art. 28 § 3, BGBl. I Nr. 58/2018 ).

In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.