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EO · Exekutionsordnung

§ 264a EOInnehalten mit der Anordnung des Verkaufs

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In KraftAmtlicher Text

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.