§ 264a EOInnehalten mit der Anordnung des Verkaufs
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.