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EO · Exekutionsordnung

§ 90 EOAnmerkung der Vollstreckbarkeit

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

In KraftAmtlicher Text

Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01