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EO · Exekutionsordnung

§ 91 EOPfändung von Superädifikaten

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01