§ 91 EOPfändung von Superädifikaten
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01