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EO · Exekutionsordnung

§ 92 EOVoraussetzungen der Pfändung

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

In KraftAmtlicher Text

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01