§ 21 Notwegegesetz§. 21. Paragraph 21,
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01