§ 21 Notwegegesetz§. 21. Paragraph 21,
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
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