§ 481 UGB
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01