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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 482 UGB

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01