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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 521 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmung ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG).

Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01