§ 521 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Die Bestimmung ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG).
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01