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IO · Insolvenzordnung

§ 2 IO

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-27