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IO · Insolvenzordnung

§ 8a IOAußerstreitverfahren

Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006 ).

Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.