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IO · Insolvenzordnung

§ 261 IOStrafanzeige

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder

2. der Schuldner flüchtig ist oder

3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-08-01