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IO · Insolvenzordnung

§ 263 IOVerfahren

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-07-01