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IO · Insolvenzordnung

§ 82 IOEntlohnung des Insolvenzverwalters

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

von

den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage

20%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro

15%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

10%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro

8%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro

6%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro

4%,

von

dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro

2%,

und

von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

(4) Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-06-26