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IO · Insolvenzordnung

§ 82a IOEntlohnung bei Sanierungsplan

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.