§ 82a IOEntlohnung bei Sanierungsplan
Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags
4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro
2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.