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Einführung von Legitimationen für Rechts · Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

§ 2 Einführung von Legitimationen für Rechts§ 2. Paragraph 2,

In KraftAmtlicher Text

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.