Einführung von Legitimationen für Rechts · Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
§ 3 Einführung von Legitimationen für Rechts§ 3. Paragraph 3,
Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.