Haftung der Gastwirte und anderer Untern · Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
§ 2 Haftung der Gastwirte und anderer Untern§ 2. Paragraph 2,
In § 970a ABGB wird die Haftungsgrenze auf 550 Euro festgesetzt.
Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1951-12-30
Verweist auf
- ABGB § 970a
- Haftung der Gastwirte und anderer Untern Art. 970a