Haftung der Gastwirte und anderer Untern · Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
§ 3 Haftung der Gastwirte und anderer Untern§ 3. Paragraph 3,
Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.