Abkommen über das einheitliche Wechselge · Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
§ 2 Abkommen über das einheitliche Wechselge
Abkommen.
Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.