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Abkommen über das einheitliche Wechselge · Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

§ 4 Abkommen über das einheitliche Wechselge

Abkommen.

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.