§ 33 EheG§ 33 Paragraph 33
E. Aufhebung der Ehe I. Allgemeine Vorschriften
Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 36 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-08-01
E. Aufhebung der Ehe I. Allgemeine Vorschriften
Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 36 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.