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EheG · Ehegesetz

§ 39 EheGDrohung

§ 39 Paragraph 39

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01