§ 72 EheG§ 72 Paragraph 72
c) Art der Unterhaltsgewährung
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-08-01