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EheG · Ehegesetz

§ 73 EheGSelbstverschuldete Bedürftigkeit

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs § 73

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.

(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.