1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
§ 13 1. DVOEheGWiederholung der Eheschließung
II. Weitere Durchführungsbestimmungen römisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen § 13
Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.
Verweist auf
- 1. DVOEheG Art. 8