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1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

§ 13 1. DVOEheGWiederholung der Eheschließung

II. Weitere Durchführungsbestimmungen römisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen § 13

In KraftAmtlicher Text

Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.