Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

§ 13 1. DVOEheGWiederholung der Eheschließung

II. Weitere Durchführungsbestimmungen römisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen § 13

Van krachtOfficiële tekst

Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.