EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 45 EisbEG
VII. Schlußbestimmungen. römisch sieben. Schlußbestimmungen.
Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.