EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 46 EisbEG
VII. Schlußbestimmungen. römisch sieben. Schlußbestimmungen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01