Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 3 Wechselgesetz 1955
Artikel 3.
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
Artikel 3.
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.