Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 4 Wechselgesetz 1955
Artikel 4.
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.
Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
Artikel 4.
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.