GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 28 GBG 19556. Wirkung der Eintragung.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.