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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 29 GBG 19557. Rangordnung.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).