GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 4 GBG 1955
ERSTES HAUPTSTÜCK.
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
ERSTES HAUPTSTÜCK.
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.