GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 9 GBG 19552. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.