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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 8 GBG 19551. Arten der Eintragung.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

In KraftAmtlicher Text

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder

2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder

3. bloße Anmerkungen.