GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 7 GBG 1955
ERSTES HAUPTSTÜCK.
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.