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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 75 GBG 19551. Zuständigkeit und Verfahrensart

ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01