GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 76 GBG 19552. Grundsatz des Verfahrens.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-10-01