GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 79 GBG 1955
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.