GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 80 GBG 1955
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.