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Abkommen über das einheitliche Scheckges · Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

§ 3 Abkommen über das einheitliche ScheckgesArtikel III. Artikel römisch drei.

In KraftAmtlicher Text

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.