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Abkommen über das einheitliche Scheckges · Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

§ 4 Abkommen über das einheitliche ScheckgesArtikel IV. Artikel römisch vier.

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.