VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 22 VersVG
Zweites Kapitel.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Zweites Kapitel.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.