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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 21 VersVG

Zweites Kapitel.

In KraftAmtlicher Text

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-01-01