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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 21 VersVG

Zweites Kapitel.

En vigueurTexte officiel

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-01-01