VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 52 VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.